FAQ

Kann ich eine gebrauchte Heizung einbauen?

Ja, gebrauchte Heizungen dürfen grundsätzlich eingebaut werden.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Heizungsanlagen.

 

Gibt es auf eine gebrauchte Heizung Gewährleistung?

Ja. Auf alle unserer gebrauchten Heizungen gibt es 1 Jahr Gewährleistung.

 

Muss ich meine Heizung nach 30 Jahren austaschen?

Ja und Nein – es kommt auf den Heizungstyp an.

❌ Austauschpflicht:

  • Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen außer Betrieb genommen werden.

  • Das gilt für Öl- und Gasheizungen gleichermaßen.

Keine Austauschpflicht:

Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden.

Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter 4 kW oder über 400 kW sind ebenfalls ausgenommen.

Bestandsschutz: Wenn der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst im Ein- oder Zweifamilienhaus gewohnt hat, darf auch ein alter Konstanttemperaturkessel weiter betrieben werden.

 

⏳ Bis wann ist der Betrieb einer Gas- oder Ölheizung erlaubt?

Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen (Gas oder Öl) betrieben werden, dürfen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2044 weiterlaufen.

Ab dann dürfen nur noch Heizungen mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

 

Kann ich meine Gasheizung oder Ölheizung noch reparieren?

Ja. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen weiterhin repariert und gewartet werden.
Ein Verbot für Ersatzteile oder Instandhaltung gibt es nicht.

 

Darf ich noch eine Gasheizung oder Ölheizung einbauen?

Ja es darf eine Gasheizung oder eine Ölheizung eingebaut werden.

 

Was gilt für bestehende Heizungen?

  • Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden, solange sie funktionsfähig sind und keine Austauschpflicht besteht.
  • Es besteht kein Zwang zum sofortigen Austausch oder zur Umrüstung auf erneuerbare Energien.

  

Was ist mit Pellet- oder Holzheizungen?

Pellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzheizungen gelten als erneuerbare Heizsysteme und dürfen weiterhin eingebaut und betrieben werden – unter Beachtung der Emissionsgrenzwerte.

  

Was gilt für Bestandsgebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Beim Austausch alter Heizungsanlagen gelten ab 2026 bzw. 2028 neue Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Die Fristen unterscheiden sich je nach Größe der Stadt.
 

⛪ Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern

Spätestens ab dem 30. Juni 2026 ist der Einsatz erneuerbarer Energien beim Heizungstausch verpflichtend.

Für alle Gas- oder Ölheizungen, die zwischen dem 01.01.2024 und dem 30.06.2026 installiert werden, gelten folgende Mindestanteile:

  • ab 2029: mindestens 15 % erneuerbare Energien

  • ab 2035: mindestens 30 % erneuerbare Energien

  • ab 2040: mindestens 60 % erneuerbare Energien

 

⛪ Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern

Hier gilt eine längere Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028.

Bis dahin muss ein kommunaler Wärmeplan vorliegen. Für Heizungen, die zwischen dem 01.01.2024 und dem 30.06.2028 installiert werden, gelten ebenfalls diese Vorgaben:

  • ab 2029: mindestens 15 % erneuerbare Energien

  • ab 2035: mindestens 30 % erneuerbare Energien

  • ab 2040: mindestens 60 % erneuerbare Energien

 

♻️ Erfüllung der Anforderungen

 Die Vorgaben lassen sich zum Beispiel durch folgende Energieträger erreichen: 

  • Biogas

  • Bioflüssiggas

  • Heizöl mit Bioanteil

  • Wasserstoff

 

 

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